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   Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91 (https://dejure.org/1991,19789)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.02.1991 - C-60/91 (https://dejure.org/1991,19789)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1991 - C-60/91 (https://dejure.org/1991,19789)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen José António Batista Morais.

    Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Rein interner Sachverhalt - EG-Führerschein - Harmonisierung

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes haben Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht nur, wenn sie nicht mit Bedingungen versehen und ausreichend genau sind: vgl. das erst vor kurzem ergangene Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci/Italien, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    Dementsprechend können sich einzelne vor innerstaatlichen Gerichten auf die durch Artikel 48 begründeten Rechte berufen, wenn ein Mitgliedstaat nach den gegebenen Umständen diese Beschränkungen nicht geltend machen kann: vgl. Rechtssache 41/74 (Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 7).
  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    10 und 11) und verbundene Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 (Lopez Brea und Hildago Palacios, Slg. 1992, I-323, Randnr. 7); sowie zum freien Dienstleistungsverkehr Rechtssache 52/79 (Debauve, Slg. 1980, 833, Randnr. 9) und Rechtssache C-41/90 (Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    Ein Mitgliedstaat darf insbesondere nicht eine Situation herstellen, in der Unternehmen gezwungen sind, sich in einer Weise zu verhalten, die - ginge sie auf eine Vereinbarung oder auf eine abgestimmte Verhaltensweise zurück - gegen Artikel 85 verstossen würde und dies ganz unabhängig davon, ob es sich bei den fraglichen Unternehmen um solche handelt, denen der Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt hat: vgl. Rechtssache 13/77 (GB-Inno, Slg. 1977, 2115, Randnrn. 32, 33 und 42) und Rechtssache 41/90 (Höfner, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    So kann beispielsweise von einer Alleinvertriebsvertretung angenommen werden, daß sie tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, auch wenn alle an der Vereinbarung beteiligten Parteien in demselben Mitgliedstaat ansässig sind und sich die Vereinbarung allein auf den Vertrieb inländischer Erzeugnisse bezieht; denn eine solche Vereinbarung kann gleichwohl Auswirkungen auf den Vertrieb anderer Erzeugnisse haben: vgl. Rechtssache 126/80 (Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnrn. 14 bis 16).
  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, daß die Vertragsvorschriften über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Situationen anwendbar sind, die sich in jeder Hinsicht nur auf einen einzigen Mitgliedstaat beziehen: vgl. zum Niederlassungsrecht Rechtssache 20/87 (Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnrn. 10 bis 12), verbundene Rechtssachen C-54/88, C-91/88 und C-14/89 (Nino, Slg. 1990, I-3537, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.1990 - 54/88

    Strafverfahren gegen Nino, Prandini u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, daß die Vertragsvorschriften über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Situationen anwendbar sind, die sich in jeder Hinsicht nur auf einen einzigen Mitgliedstaat beziehen: vgl. zum Niederlassungsrecht Rechtssache 20/87 (Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnrn. 10 bis 12), verbundene Rechtssachen C-54/88, C-91/88 und C-14/89 (Nino, Slg. 1990, I-3537, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-330/90

    Strafverfahren gegen Lopez Brea und Hidalgo Palacios

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    10 und 11) und verbundene Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 (Lopez Brea und Hildago Palacios, Slg. 1992, I-323, Randnr. 7); sowie zum freien Dienstleistungsverkehr Rechtssache 52/79 (Debauve, Slg. 1980, 833, Randnr. 9) und Rechtssache C-41/90 (Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.1990 - 91/88
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1991 - C-60/91
    Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, daß die Vertragsvorschriften über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Situationen anwendbar sind, die sich in jeder Hinsicht nur auf einen einzigen Mitgliedstaat beziehen: vgl. zum Niederlassungsrecht Rechtssache 20/87 (Gauchard, Slg. 1987, 4879, Randnrn. 10 bis 12), verbundene Rechtssachen C-54/88, C-91/88 und C-14/89 (Nino, Slg. 1990, I-3537, Randnrn.
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